Bisher wurden sonstige Leistungen grundsätzlich dort der Umsatzsteuer unterworfen, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dies wird als Ursprungslandprinzip bezeichnet. Dienstleistungen eines österreichischen Unternehmens im Ausland sind entsprechend dem Ursprungslandprinzip grundsätzlich mit österreichischer Umsatzsteuer zu fakturieren. Von dieser grundsätzlichen Regel gibt es aber heute schon unzählige Ausnahmen wie z. B. bei Leistungen, die Grundstücke betreffen, Leistungen von Künstlern, Wissenschaftlern und Sportlern und den sogenannten Katalogleistungen, wie z. B. jene von Rechtsanwälten, Sachverständigen und auch Werbe-, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsdienstleistungen.
Ab 2010 grundsätzlich EmpfängerortprinzipAb Anfang 2010 soll nun vom Ursprungslandprinzip zum
Empfängerortprinzip gewechselt werden. Ist der
Leistungsempfänger ein Unternehmer, so wird die Leistung an dem Ort
ausgeführt, wo dieser sein Unternehmen betreibt. Dies gilt auch für nicht
unternehmerisch tätige juristische Personen mit
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sind die Leistungsempfänger
Nicht-Unternehmer, so wird die Leistung auch weiterhin an dem Ort
erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen
betreibt.
Auch dazu soll es aber wieder zahlreiche
Ausnahmen von der Grundregel geben. Einerseits sollen zum Teil
bestehende Ausnahmen wie z. B. bei Grundstücken, Tätigkeitsleistungen,
Vermittlungsleistungen, etc. beibehalten werden. Bei der Vermietung von
Beförderungsmitteln, bei der Abgabe von Speisen und Getränken und bei
Beförderungsleistungen sollen neue Regelungen eingeführt werden.
Zusätzlich sind diese grenzüberschreitenden Dienstleistungen, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, ab 1.1.2010 auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen. Dabei sind die eigene UID und jene des Leistungsempfängers anzugeben. In Zukunft wird also eine Aufzeichnungspflicht für alle UID-Nummern der Kunden bestehen.
Stand: 11. Mai 2009

