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GmbH-Geschäftsführer

Ausgabe:

GmbH-Geschäftsführer

Persönliche Haftung

Bauträgervertragsgesetz

Novelle ist zum 1.7.2008 in Kraft getreten

Ferialbeschäftigte

Lohnsteuer und Negativsteuer zurückholen

Dazuverdienst von Studenten

Damit die Familienbeihilfe nicht wegfällt

Sozialversicherungswerte für 2009

Die Veröffentlichung dieser Werte im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

GmbH-Geschäftsführer

Oft ist ein Hauptmotiv für die Gründung einer GmbH die beschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Gesellschafter in der Person als Geschäftsführer (GF) einer GmbH in einigen Fällen doch wieder sehr umfangreich persönlich haftet.

Die Haftung des GF ist in einer Fülle von unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Daher können wir an dieser Stelle nur die wichtigsten Haftungsfälle darstellen. Der GF – sowohl der handels- als auch der gewerberechtliche – hat seine Arbeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Dies ist ein objektiver Maßstab – Unerfahrenheit und Unkenntnis schützen daher nicht.

Haftung des handelsrechtlichen GF

Gegenüber Behörden

Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei

  • nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen.

Gegenüber Dritten und Gläubigern

Die wichtigsten Haftungsfragen treten auf bei

  • Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Konkursanmeldung.
  • Zahlungen, die in dem Zeitpunkt geleistet werden, in dem die Eröffnung eines Konkurses hätte begehrt werden müssen.

Gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern

Dies bedeutet vor allem für den GF, dass

  • das GmbH-Gesetz und der Gesellschaftsvertrag eingehalten werden.
  • bei Geschäften zwischen der GmbH und dem GF ein Gesellschafterbeschluss vorliegt.
  • bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen ist.
  • rechtzeitig die Konkurseröffnung beantragt wird.
  • die Rechnungslegungspflichten und Auskunftspflichten beachtet werden.

Entlastung des handelsrechtlichen GF

Eine Entlastung des GF hat die Wirkung, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft, die bei Beschlussfassung erkennbar gewesen wären, nicht geltend gemacht werden können.

Im Gegensatz zum handelsrechtlichen GF ist der gewerberechtliche GF

  • dem Gewerbetreibenden gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes sowie
  • der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Stand: 15. September 2008

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