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Liquiditätsprüfung

Wie viel Geld bleibt, um die Steuern zu bezahlen? Diese Frage stellt sich manchmal auch das Finanzamt und setzt für diesen Zweck eigene Liquiditätsprüfer ein.

Im Zuge dieser Prüfung wird die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und seine voraussichtliche Entwicklung festgestellt. Das BMF (Bundesministerium für Finanzen) informiert in einem Merkblatt darüber, warum solche Prüfungen erfolgen und welche Unterlagen dabei vorgelegt werden müssen (allerdings nur wenn z.B. eine Ratenzahlung oder eine Steuerstundung beantragt wird).

Der Liquiditätsprüfer soll die tatsächliche Einkommens- und Vermögenslage des Steuerschuldners herausfinden. Daneben soll er prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung gegeben sind. Neben den finanziellen Unterlagen ist der Prüfer auch berechtigt, die Betriebsräumlichkeiten zu besichtigen.

Laut dem Bundesministerium für Finanzen (laut dem BMF) erfolgt vom Liquiditätsprüfer keine steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung. Der Prüfer selbst ist auch nicht dazu berechtigt, Zusagen zu machen oder Vereinbarungen zu treffen. Dafür ist das Finanzamt zuständig, das die Prüfung angeregt hat.

Welche Unterlagen sieht sich der Prüfer an?

Folgende Unterlagen müssen dem Liquiditätsprüfer schriftlich vorgelegt werden:

  • schriftliche Sachverhaltsdarstellung: Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens, Ursachen für die Krise, gegenwärtige Lage, mögliche Ratenzahlungen, Tilgungsplan, Planerfolgsrechnung/Prognoserechnung
  • Darstellung der Auftragslage/Ertragslage unter Angabe der Auftraggeber und Auftragssummen
  • Offenlegung des Kontorahmens (Kontokorrentkredit)
  • Gewerbeberechtigungen (ausstellende Behörde)
  • Möglichkeit der Bestellung von Sicherheiten
  • gewerberechtliche Verfahren/Insolvenz/Strafverfahren/gerichtliches Exekutionsverfahren

Weiters muss ein eigenes Formular (EV7a) ausgefüllt werden.

Falls vorhanden, sind noch weitere Unterlagen vorzulegen wie beispielsweise Saldenlisten, Jahresabschlüsse, aktuelle Kontoauszüge usw.

Diese Listen und Aufzeichnungen können allerdings auch in elektronischer Form vorgelegt werden.

Stand: 08. November 2012

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