Steuernews für Klienten

Steuerabkommen mit der Schweiz

Die österreichische Regierung hat ein Steuerabkommen mit der Schweiz abgeschlossen. Ziel ist es, mit einer Steueramnestie in der Schweiz gehaltenes Vermögen zu legalisieren und künftige Steuerhinterziehungen zu verhindern. Anleger können somit ein Finanzstrafverfahren verhindern. Auf Vermögen, das bisher unversteuert geblieben ist, werden die Schweizer Banken eine Steuer einheben. Mit diesem pauschalen Betrag gilt die Steuer für die österreichischen Anleger als abgegolten und es wird ein Finanzstrafverfahren verhindert.

Für wen gilt das Abkommen?

Das Steuerabkommen gilt für alle in Österreich ansässigen natürlichen Personen, die am 1.1.2013 Inhaber eines Kontos oder Depots in der Schweiz oder Nutzungsberechtigte der Vermögenswerte sind. Schweizer Konten von Personen- und Kapitalgesellschaften, sonstigen Körperschaften, Vereinen und Privatstiftungen sind von den neuen Regelungen nicht erfasst.

Zwei Arten von Abgeltung

Mit der Abgeltungssteuer werden die Einkommen- und die Umsatzsteuer sowie die früher geltende Erbschafts- und Schenkungssteuer abgegolten.

Voraussetzung ist:

  • der Anleger war am 31.12.2010 in Österreich ansässig und
  • hatte sowohl am 31.12.2010 als auch
  • am 1.1.2013 ein Konto oder ein Depot in der Schweiz.

Vom 1.1.2013 bis 31.5.2013 bestehen für diese Anleger zwei Möglichkeiten der Abgeltung:

Freiwillig melden

Jedem Anleger steht es frei, sich freiwillig zu melden. Dies kommt einer strafbefreienden Selbstanzeige gleich. Die Schweizer Bank übergibt die Kontodaten der Schweizer Steuerverwaltung, die sie dann an die österreichischen Finanzbehörden weiterleitet.

Die Finanzverwaltung wird Sie danach dazu auffordern, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die ausständigen/fehlenden Steuern oder Abgaben innerhalb eines Monats zu bezahlen.

Automatische Abzugssteuer

Der Steuerpflichtige hat auch die Wahl anonym zu bleiben. Bei dieser Variante berechnet die Schweizer Bank die Steuernachzahlung und führt diese danach auch an die österreichischen Behörden ab.

Die Bank hat dem Anleger eine Bescheinigung über die Steuerzahlung auszustellen. Durch diese Bestätigung kann der Steuerpflichtige gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung die Einmalzahlung nachweisen. Sie sollte daher aufbewahrt werden.

Steuersatz

Der Steuersatz ist abhängig davon wie viel Vermögen in der Schweiz liegt. Der Mindeststeuersatz liegt bei 15 % und der Höchststeuersatz bei 30 %. Unter gewissen Voraussetzungen kann bei besonders hohen Vermögen der Steuersatz noch erhöht werden (bis zu 38 %).

Für wen gilt das Abkommen nicht?

Die Amnestie gilt nicht, wenn

  • das Geld durch ein Verbrechen erworben wurde wie z.B. Drogenhandel, Geldwäsche etc.
  • die Hinterziehung vor dem 13.4.2012 von der österreichischen Finanzverwaltung bereits entdeckt wurde und der Steuerpflichtige bereits davon gewusst hat.
  • das Geld erst nach dem 13.4.2012 auf das Konto in der Schweiz eingegangen ist.

Geld in einem Drittland?

Das Abkommen regelt auch was passiert, wenn der Steuerpflichtige sein Geld zwischen dem 13.4.2012 und dem 1.1.2013 in ein anderes Land schafft.

Die Schweiz hat sich verpflichtet, die Länder bekannt zu geben, in die das meiste Vermögen abgeflossen ist sowie die Anzahl der Anleger pro Staat. Die Amnestie gilt in diesem Fall nicht und die Steuerhinterziehung bleibt strafbar.

Zukünftige Besteuerung

Angelehnt an die Kapitalertragsteuer neu wird von der Bank in der Schweiz 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten.

Diese Steuerzahlung kann entweder anonym erfolgen oder die Erträge werden gemeldet.

Anonyme Zahlung

Die Bank leitet die Steuer an die Finanzbehörde weiter. Die Bank hat eine Bestätigung der Steuerzahlung auszustellen.

Gemeldete Erträge

In diesem Fall meldet die Schweizer Bank jährlich den Finanzbehörden:

  • Identität und Wohnsitz des österreichischen Bankkunden
  • Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer
  • Kunden-, Konto- sowie Depotnummern bei der Schweizer Bank
  • Höhe der im jeweiligen Jahr angefallenen Kapitalerträge

Stand: 10. Mai 2012

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